§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr


Der Verein, gegründet 1962, führt den Namen Anglerverein Veitshöchheim und Umgebung e.V.

Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Würzburg unter der Nr.: VR 71 eingetragen.

Sitz des Vereines ist die Gemeinde Veitshöchheim.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 



§ 2 - Zwecke und Ziele


 2.1 Der Anglerverein Veitshöchheim und Umgebung e.V. (kurz Verein genannt) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts über steuerbegünstigte Zwecke in der Abgabenordnung (AO). Zweck des Vereines ist die Förderung des Angelsports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Hege und Pflege der Fischbestände in den vereinseigenen Gewässern sowie Erstellung, Beschaffung und Pachtung von Fischereigewässern zur Ausübung der Sportfischerei. Weitere Zwecke sind der Landschaftsschutz und der Umweltschutz. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:  

  • Ausübung, Wahrung und Förderung der Sportfischerei
  • Vertretung, Unterstützung und Förderung der Mitglieder hinsichtlich des Vereinszweckes 
  • Betreuung der sich der Sportfischerei zuwendenden Jugendlichen 
  • Schulung durch bewährte Fachkräfte im Sportfischen und Angelturniersport unter besonderer Beachtung erzieherischer und ethischer Gesichtspunkte. 

 2.2 Der Verein unterhält eine Jugendgruppe.  Die Jugendgruppe gibt sich eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung durch den Vorstand bedarf. Die Richtlinien der Jugendordnung des jeweiligen Dachverbandes sind maßgebend.  Ab dem 10. Lebensjahr dürfen jugendliche Vereinsmitglieder in Begleitung des Jugendwartes oder eines aktiven Vereinsmitgliedes in den Vereinsgewässern angeln. Zweck der Vereinsjugend ist die Förderung gemeinsamer Aufgaben der Jugend und der Jugendpflege sowie das Heranführen an den Angelsport. Die Jugendgruppe führt und verwaltet sich im Rahmen der Jugendordnung selbstständig. Sie entscheidet selbstständig über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel nach einem vom Vorstand zu genehmigenden Haushaltsplan. Der Rechnungsabschluss ist dem Vorstand und den Kassenprüfern vorzulegen. Die Spitze der Vereinsjugend bildet der Jugendleiter und sein Stellvertreter. Die Jugendgruppe wählt aus ihrer Mitte einen Stellvertreter des Jugendleiters für die drei Jahre. Der Jugendleiter ist auf seinen Wunsch von allen Organen des Vereins und der ordentlichen Mitglieder zu hören, wenn es um Jugendangelegenheiten geht. 

 

 2.3 Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann davon abweichend beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für ihre Tätigkeit im Verein eine angemessene Vergütung bezahlt wird. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf den Ersatz der tatsächlich entstandenen Auslagen, bzw. Vergütung im Rahmen der steuerlich zulässigen Pauschalen. 

 

 2.4 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 2.5 Der Verein ist politisch, konfessionell und in Bezug auf Ethnien neutral. 

 


§ 3 - Mitgliedschaft


 3.1 Mitglied des Vereins können jede natürliche Person, sowie Körperschaften im Sinne des § 1 Körperschaftssteuergesetz (KStG) werden.

 

 3.2 Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung durch den Vorstand kann der Bewerber den Ausschuss (siehe § 7) anrufen, der unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entscheidet. Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung geregelt.

 

 3.3 Ein Mitglied, das sich um den Verein besonders verdient gemacht hat kann nach Beschluss der Mitgliederversammlung durch den Vorstand die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Sie werden dadurch von der Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit.

 

 3.4 Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag. Über die Höhe entscheidet gem. § 5 Abs. 5.3 die Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres (es gilt das Kalenderjahr) fällig und bis spätestens zum Ende des ersten Quartals zu entrichten. Sonderumlagen bis maximal eines Jahresbeitrages können durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung geregelt.

 

 3.5 Die Mitgliedschaft endet durch: 

  • a) Kündigung; sie muss mindestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres (spätestens bis 30. September) gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. 
  • b) Tod.
  • c) Streichung aus der Mitgliederliste, über die der Vorstand entscheidet, wenn ein Mitglied mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als ein Jahr in Verzug ist.
  • d) Ausschluss, wenn der/die Betroffene sich eines groben Verstoßes gegen die Zwecke und Ziele des Vereines schuldig gemacht oder dem Ansehen des Vereines erheblich geschadet hat. Der Betroffene hat das Recht gegen die Entscheidung des Vorstandes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Berufung beim Ausschuss einzulegen. Dieser entscheidet endgültig.

Bei Austritt, Streichung oder Ausschluss besteht keinerlei Anspruch auf das anteilige Vereinsvermögen. 

 


§ 4 - Organe


Organe des Vereines sind: 

  • 4.1 Der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand im Sinne des § 26 BGB  
  • 4.2 Die Mitgliederversammlung 
  • 4.3 Der Ausschuss 
     

§ 5 - Mitgliederversammlung

 

 5.1 Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, welche nicht zu den Pflichten des Vorstandes gehören.

 

 5.2 Die Mitgliederversammlung ist alljährlich im ersten Kalenderhalbjahr vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen. Die Einladung muss unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem anberaumten Termin allen Mitgliedern zugestellt werden.

 

  5.3 Zur Tagesordnung der Jahreshauptversammlung gehören:

 

  • Jahres- und Kassenbericht, vorgetragen durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes 
  • Bericht der Rechnungsprüfer
  • Entlastung des Vorstandes 
  • Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer (alle 3 Jahre) 
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Beschluss eines Haushaltsplanes 

 5.4 Außerordentliche Versammlungen beruft der geschäftsführende Vorstand ein. Er ist dazu verpflichtet, wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von wichtigen Gründen dies schriftlich beim Vorstand beantragt. Die Versammlung soll innerhalb eines Monats nach Eingang eines solchen Antrages einberufen werden.

 

 5.5 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jugendliche Vereinsmitglieder unter 16 Jahren sind nicht stimmberechtigt. Die Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts Abweichendes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorstand. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

 

 5.6 Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und von dem Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen ist. Es ist mindestens zehn Jahre aufzubewahren. 

 


§ 6 - Der Vorstand


 6.1. Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB ist:

 

 6.1.1 Der geschäftsführende Vorstand.  Dieser setzt sich zusammen aus: 

 

  • a) dem 1. Vorsitzende
  • b) dem 2. Vorsitzende
  • c) dem Schriftführer
  • d) dem Kassenwart

 

 6.1.2 Zum erweiterten Vorstand gehören außerdem:

  • e) der Jugendwart (Bei dessen Wahl sind auch die jugendlichen Vereinsmitglieder unter 16 Jahren stimmberechtigt)
  • f) der Gewässerwart
  • g) der Vergnügungswart 

 

 6.2. Der Vorstand wird für 3 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.

 

 6.3. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, zusammen mit einem der unter Ziffer 6.1 b.) bis d.) genannten Personen vertreten. Schriftführer und Kassenwart können den Verein nur zusammen vertreten. Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt wer bei Verhinderung eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes den Verein vertritt.

 

 6.4. Der Vorstand veranlasst die zur Erfüllung des Vereinszwecks und seiner Ziele erforderlichen Maßnahmen. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Ausschusses auszuführen.

 

 6.5. Außergewöhnliche finanzielle Maßnahmen / Entscheidungen die den Haushaltsplan um mehr als 30% übersteigen müssen dem der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Auch hier gilt das Mehrheitsprinzip analog § 5.5. Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung geregelt.

 

 6.6. Der Vorstand hat spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres den Geschäfts- und Kassenbericht gem. §5 Abs. 3 Ziff. g aufzustellen.

 

 6.7. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung gem. § 5 Abs. 2 ein.

 

 6.8. Die Vorstandssitzungen und die Ausschusssitzungen werden durch den 1.  oder den 2. Vorsitzenden unter Angabe des Ortes und der Zeit mindestens zwei Wochen vor der Sitzung einberufen. In dringenden Fällen kann von der Frist Abstand genommen werden.

 

 6.9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit aller Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. 

 


§ 7 -Ausschuss


1. Dem Ausschuss des Vereines gehören an:
a.) der Vorstand gem. § 6.
b.) der 2. Schriftführer
c.) zwischen acht und zehn weitere Mitglieder mit Funktionsverantwortung für einzelne Posten im Verein.
2. Der Ausschuss wird auf 4 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwal ist zulässig.
3. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen bei Ladung aller Mitglieder beschlussfähig.
4. Der Ausschuss ist zuständig für Aufgaben die nicht der Mitgliederversammlung bzw. nur dem Vorstand obliegen. Er setzt die Aufwandsentschädigungen fest.
5. Der Ausschuss entscheidet bei Berufung eines vom Vorstand ausgeschlossenen Mitgliedes mit 2/3 Mehrheit. Hierbei müssen mindestens 5 Mitglieder anwesend sein.


§ 8 - Kassenprüfer


Die Kassenprüfer werden durch die Hauptversammlung für 3 Geschäftsjahre gewählt. Sie sind berechtigt im Laufe des Jahres unvermutet Kassenprüfungen vorzunehmen. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch dem Ausschuss angehören.

 


§ 9 - Niederschriften


Über die Sitzungen und Versammlungen gefassten Beschlüsse der Organe sind Niederschriften zu fertigen. Sie werden vom Sitzungsleiter und Schriftführer unterzeichnet.

 


§ 10 - Auflösung

 

 10.1 Satzungsänderungen müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung versandt werden. Die Änderungen bedürfen einer 2/3- Mehrheit der Anwesenden.

 

 10.2 Satzungsänderungen sind beim zuständigen Vereinsregister und beim Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

 

 10.2 Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 der gesamten Mitglieder des Vereines. 

 

 10.3 Das Vermögen des Vereins ist bei der Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes der Gemeinde Veitshöchheim zuzuführen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. 


Beschlossen auf der Hauptversammlung am 09.03.2018 in Veitshöchheim
 

Satzung

Anglerverein Veitshöchheim und Umgebung e.V.

gegründet im Jahr 1962

Geschäftsordnung

des Anglerverein Veitshöchheim und Umgebung e.V.

Die Geschäftsordnung des Anglervereins Veitshöchheim und Umgebung e.V. regelt die Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen und versteht sich auch als Ergänzung zur Vereinssatzung.


Die Geschäftsordnung ist jedem Mitglied des Vereins auszuhändigen.

 

Jahresbeiträge
Der Jahresbeitrag gilt einheitlich für alle Mitglieder 25,- €.
Mitglieder, die eine Jahreskarte für die Harrbacher - Seen erwerben, haben einen zusätzlichen Betrag von 75,- € zu zahlen.


Jugendliche zahlen einen Jahresbeitrag von 15,- € und für den Jahreserlaubnisschein für die Harrbacher - Seen 25,- €.


Die Jahreskarte gilt jeweils von der Ausgabe an der Mitgliedsversammlung (Jahreshauptversammlung) bis zur Mitgliederversammlung des Folgejahres.


Aufnahme neuer Mitglieder
Über Neuaufnahmen von Mitgliedern entscheidet der Vorstand anhand der vollständig ausgefüllten Aufnahmeantrages und einer kurzen Selbstauskunft. Die Datenschutzerklärung über den Umgang mit den persönlichen Daten muss ebenfalls ausgefüllt werden.

Ein neu aufgenommenes Mitglied wird auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung vorgestellt. Einwände gegen die Aufnahme eines neuen Mitgliedes können dann unter triftigen Gründen vorgebracht werden.


Die Aufnahme eines neuen aktiven Mitgliedes kann nur erfolgen wenn dieses im Besitz eines gültigen Jahresfischerscheins ist. Die Mitgliedschaft im Fischereiverband Unterfranken wird empfohlen.


Die Aufnahmegebühr für ein neues Mitglied beträgt 105,- €.
Nach erfolgter Aufnahme gilt eine Probezeit von 12 Monaten. Wenn während dieser Zeit keine Beschwerden vorgebracht werden ist die Mitgliedschaft wirksam. Die Aufnahmegebühr wird beim Ende der Mitgliedschaft nicht zurückerstattet.

 

Jedes neue aktive Mitglied, welches zum Leisten von Arbeitsdienst verpflichtet ist, muss eine Arbeitsstundenvorlage von 150€ (15 Stunden je 10€) leisten. Dieser Betrag wird bei Kündigung der Mitgliedschaft zurückgezahlt.


Gastangler
Gastangler können Tageserlaubnisscheine für die Vereinsgewässer für 15,- € erwerben. Der Angelsport darf nur ausgeübt werden, wenn der Gastangler in Begleitung eines aktiven Vereinsmitgliedes ist. Voraussetzung zum Erwerb eines Tageserlaubnisscheins ist der Besitz eines gültigen Jahresfischereischeins. 

 

Ausgabe von Jahreserlaubnisscheine an Vereinsmitglieder
Die Ausgabe eines neuen Jahreserlaubnisscheins für die Vereinsgewässer ist nur dann möglich, wenn der jeweilige Jahresbeitrag vollständig entrichtet ist, die festgesetzten Arbeitsstunden des vorangegangenen Jahres abgeleistet bzw. vergütet sind.


Arbeitsdienste an den Vereinsgewässern
Jedes Mitglied, welches einen Jahreserlaubnisschein für die Vereinsgewässer erworben hat, ist verpflichtet im Jahr 15 Arbeitsstunden an den Vereinsgewässern abzuleisten.

 

Von dieser Regelung sind Jugendliche und körperlich beeinträchtigte Personen ausgenommen. Rentner und Ruheständler sind ebenfalls vom Arbeitsdienst befreit.

 

Jede nicht abgeleistete Arbeitsstunde ist mit 10,- € zu vergüten. Der Fehlbetrag des laufenden Jahres wird mit dem Jahresbeitrag für das Folgejahr eingezogen.

Die abgeleisteten Arbeitsstunden werden durch den Arbeitsdienstleiter erfasst, vom Arbeitsdienstleister gegengezeichnet und in der zentralen Liste dokumentiert. Nicht gemeldete Arbeitsstunden werden nicht erfasst und damit auch nicht gutgeschrieben.


Angelverbot
Angelverbot besteht grundsätzlich nach Fischbesatz, während der Arbeitsdienste und an den Auf- und Abbautagen sowie an den Festtagen des Makrelenfestes.


Fangbeschränkungen und Schonzeiten
Fangbeschränkungen und Schonzeiten sind auf den Jahres- und Tageskarten vermerkt. Jeder Tagesfang ist sofort einzutragen. Jedes Vereinsmitglied darf, soweit rechtlich zulässig, mit zwei Handruten angeln.


Regeln bei Sonderbesatz und wie zum Beispiel beim An- und Abangeln unterliegen besonderen Bestimmungen und werden rechtzeitig bekannt gegeben.

Die Bestimmungen des Fischereiverbandes Unterfranken sind für unsere Vereinsmitglieder bindend. Im Übrigen wird auf das bayrische Fischereigesetz und auf das Tierschutzgesetz verwiesen.


Kontrollorgane
Der vom Vorstand eingesetzte Fischereiaufseher ist jederzeit berechtigt die Erlaubnisscheine auf ihre Gültigkeit zu überprüfen und eine Kontrolle von den gefangenen Fischen vorzunehmen. Er ist außerdem gehalten, Verstöße gegen die Vereinssatzung und der Geschäftsordnung festzustellen und diese dem Vorstand zu melden.


Darüber hinaus ist jedes volljährige Vereinsmitglied berechtigt, eine oder mehrere ihm nicht bekanntet Personen in angemessener Weise zu kontrollieren, die an den Vereinsgewässern ohne Begleitung eines Vereinsmitgliedes angeln.


Hege und Pflege der Vereinsgewässer
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Anlage an den Vereinsgewässern pfleglich zu behandeln. Die Vorschriften des Natur-und Landschaftsschutzes zu beachten und Verunreinigungen zu vermeiden. Es wird besonders auf die ordnungsgemäße Behandlung der Kreatur "Fisch“ hingewiesen und es ist zu vermeiden einen gehakten oder gefangenen Fisch unnötig Schmerzen zu bereiten. Bei Zuwiderhandlung sind Konsequenzen nach dem Tierschutzgesetz zu erwarten.


Das Befahren des Dammes zwischen den Vereinsgewässern ist untersagt. Parken ist nur auf den dafür ausgewiesenen Flächen erlaubt. Übernachten im Wohnwagen oder Wohnmobil ist ohne Genehmigung der Vorstandschaft nicht gestattet.


Diese Geschäftsordnung hat Gültigkeit bis eine Änderung an alle Mitglieder verteilt ist.
Beschlüsse und Anweisungen der Vorstandschaft sind zu beachten.


Veitshöchheim, den 09.03.2018


Der Vorstand

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